Urlaub im Handwerksbetrieb: Was Sie als Chef wirklich wissen müssen (bevor's teuer wird)
Noch ein paar Wochen, dann ist Bayern dran: Die Sommerferien starten am 3. August. Und mit ihnen die jährliche Frage, mit der sich fast jeder Handwerksbetrieb rumschlägt: Wer darf wann weg, was ist erlaubt – und was kann richtig ins Auge gehen, wenn man's falsch macht? Die kurze Antwort: Urlaubsrecht ist kein Bauchgefühl. Es ist Gesetz. Und zwar für jeden Betrieb – vom Zwei-Mann-Malerbetrieb bis zum SHK-Unternehmen mit 40 Leuten. Hier kommt, was wirklich zählt. | ![]() |
Wichtige für kleine Handwerksbetriebe
Die Richtlinie gilt grundsätzlich für alle – auch für Kleinstbetriebe. Es gibt kaum Ausnahmen. Wer sich nicht daran hält, riskiert teure Nachzahlungen oder Bußgelder.
Mythos Nr. 1: "Wir sind zu klein, für uns gilt das nicht so streng"
Doch, tut es. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) macht keinen Unterschied zwischen kleinem Betrieb und großem Unternehmen. Anders als beim Kündigungsschutz, der erst ab 10 Vollzeitkräften greift, gibt's beim Urlaub keine Größenschwelle.
Was mit der Betriebsgröße tatsächlich zu tun hat: Sobald es einen Betriebsrat gibt, hat der bei der Urlaubsplanung ein Mitspracherecht. Ohne Betriebsrat entscheiden Sie als Chef direkter – aber nicht willkürlich.
Wie viel Urlaub steht eigentlich zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG:
5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage
6-Tage-Woche: 24 Werktage
Teilzeit: anteilig
Der volle Anspruch entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Praxis liegen die meisten Handwerksbetriebe bei 26 bis 30 Tagen – das gesetzliche Minimum ist der Boden, nicht der Standard.
Krank im Urlaub – wer trägt das Risiko?
Ein Mitarbeiter wird im Urlaub krank – Pech für ihn? Nein. Nach § 9 BUrlG gilt: Mit ärztlichem Attest werden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Anspruch lebt wieder auf.
Voraussetzung: sofortige Meldung beim Arbeitgeber und ein Attest, auch im Ausland. Kein Attest, keine Rückerstattung – das ist Aufgabe des Mitarbeiters, nicht Ihre.
Betriebsurlaub: Was geht, was nicht
Werksferien über den Sommer, Zwangsurlaub zwischen den Jahren – im Handwerk gängige Praxis, aber rechtlich nicht grenzenlos.
Erlaubt: rechtzeitige Ankündigung (Faustregel: mehrere Monate vorher) und, falls vorhanden, die Einbindung des Betriebsrats.
Nicht erlaubt: den kompletten Jahresurlaub für Betriebsschließung zu verplanen. Ein Teil muss frei verfügbar bleiben – die Rechtsprechung orientiert sich an maximal etwa drei Fünfteln als Betriebsurlaub.
Wer bekommt den Urlaub, wenn zwei ihn wollen?
Zwei Mitarbeiter wollen dieselbe Woche, einer hat Kinder in den Schulferien. § 7 Abs. 1 BUrlG sagt: Bei der Urlaubsvergabe müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden – Schulkinder, Pflege von Angehörigen und Ähnliches.
Das heißt nicht "wer Kinder hat, gewinnt automatisch". Es heißt: abwägen und dokumentieren. Dringende betriebliche Gründe, etwa eine laufende Baustelle, können vorgehen – aber das muss sich begründen lassen, nicht nur "gefühlt" stimmen.
Die Engpasszeiten, die jeder Handwerksbetrieb kennt
Sommer (Ende Juli bis Mitte September in Bayern) – höchste Nachfrage bei gleichzeitiger Auftragsspitze
Weihnachten/Jahreswechsel – klassischer Betriebsurlaub
Saisonale Spitzen, etwa Dachdecker vor dem Wintereinbruch oder SHK im Herbst
Wer hier ohne klare, frühzeitige Planung arbeitet, verliert entweder Aufträge oder die Nerven des Teams.
Was passiert, wenn's schiefläuft
Urlaubsrecht klingt trocken – wird aber teuer, wenn's ignoriert wird:
Kein Hinweis auf Verfall: Urlaub verfällt nicht automatisch. Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung müssen Arbeitgeber aktiv und rechtlich sauber auf den drohenden Verfall hinweisen – sonst sammeln sich Ansprüche über Jahre an.
Urlaub pauschal abgelehnt: gilt im Streitfall als genehmigt.
Bei Austritt vergessen: nicht genommener Urlaub muss finanziell abgegolten werden.
Das Risiko trägt am Ende der Betrieb – meist erst Jahre später, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter klagt.
Was Sie jetzt tun sollten
Urlaubsrecht ist kein Nebenschauplatz, sondern Teil einer funktionierenden Personalstruktur. Wer als Chef ständig zwischen Baustelle und Verwaltung jongliert, übersieht hier schnell etwas – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil einfach keine Zeit dafür bleibt.
Genau da unterstützen wir Sie: Wir schauen uns Ihre aktuelle Urlaubsregelung an und sagen Ihnen ehrlich, wo Handlungsbedarf besteht – bevor der nächste Ferienstart für Stress sorgt.
Sie möchten wissen, ob Ihre Urlaubsplanung rechtlich sauber ist? Schreiben Sie uns – in einem kurzen Gespräch schauen wir gemeinsam drauf.
Dieser Beitrag fasst die Rechtslage allgemein zusammen (Stand 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Streitfällen empfiehlt sich Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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